Grüne Opfikon

Statuten vom 4.12.2021

I. Name und Sitz

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Grüne Opfikon» besteht im Sinne der vorliegenden Statuten ein Verein gemäss den Bestimmungen des schweizerischen ZGB (Art. 60ff.). Der Sitz des Vereins ist Opfikon.
Die Grüne Opfikon sind eine selbständige Sektion der Parteien Grüne Bülach und Grüne Kanton Zürich (Grüne ZH).

II. Ziel und Zweck

Art. 2 Ziel und Zweck

  1. Die GRÜNEN bezwecken die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Förderung einer langfristig umweltgerechten und sozialverträglichen Wirtschafts- und Gesellschaftsform.
  2. Sie vertreten die Parteianliegen auf demokratischem Weg in Behörden und in der Öffentlichkeit.
  3. Sie pflegen die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Parteien, welche gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
  4. Die GRÜNEN streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter bei ihren Mandaten, Organen, Delegationen und Wahllisten an.

III. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei den Grünen Opfikon steht allen natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinen und Gruppierungen als Mitglieder offen, welche den Parteizweck unterstützen.
Juristische Personen, Vereine und regionale Gruppierungen gelten als Kollektivmitglieder. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um die Parteiarbeit besonders verdient gemacht haben.
Alle Mitglieder der Grünen Opfikon sind automatisch auch Mitglieder der Grünen Bülach und der Grünen Kanton Zürich.

Art. 4 Aufnahme

Als Mitglied aufgenommen wird, wer eine Beitrittserklärung abgegeben und den geforderten Mitgliederbeitrag entrichtet hat. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds ablehnen.

Art. 5 Beendigung

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Austritt auf Ende des Kalenderjahres aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand der Grünen Opfikon bzw. Grünen Bülach oder das Sekretariat der Grünen Kanton Zürich.
  2. durch Ausschluss wegen Nichtbezahlung ausstehender Mitgliederbeiträge oder grober Verletzung der Vereinsinteressen mittels Vorstandsbeschluss. Ausschlüsse können an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.

Art. 6 Stimmrecht

An den Mitgliederversammlungen sind alle anwesenden Mitglieder mit einer Stimme stimmberechtigt.

IV. Parteiorganisation

Art. 7 Organe

Die Organe der Grünen Opfikon sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. das Präsidium
  4. die Revisionsstelle

Art. 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Grünen Opfikon. Sie wird vom Vorstand einberufen und findet mindestens einmal pro Jahr statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 5 oder einem Fünftel der Mitglieder (massgebend ist die kleinere Zahl) innert 60 Tagen.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen ist allen Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
Die Mitgliederversammlung

  1. wählt das Präsidium, den Vorstand und die Revisionsstelle
  2. genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung, den Bericht der Revisionsstelle und entlastet den Vorstand
  3. genehmigt das Budget
  4. genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
  5. setzt die Mitgliederbeiträge fest
  6. beschliesst über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern
  7. verabschiedet Listen bzw. Wahlempfehlungen für Wahlen und fasst Parolen für Abstimmungen in der Gemeinde,
  8. erlässt oder ändert die Statuten
  9. beschliesst über eine allfällige Vereinsauflösung

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr, bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Vorsitzes. Für Wahlen gilt im 1. Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auslösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten sind Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen.

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, der Rechnungsführerin/dem Rechnungsführer sowie mindestens einem weiteren Mitglied.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Nach- oder Ersatzwahlen können an jeder Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten. Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich im Übrigen auf ein angemessenes Engagement im Sinne der Vereinsziele.
Der Vorstand ist die politische Führung der Grünen Opfikon. Er

  1. führt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der in Art. 2 genannten Zielsetzungen, der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des genehmigten Budgets.
  2. ergreift politische Initiativen und fördert solche von Mitgliedern, Arbeits- und Projektgruppen und koordiniert deren Tätigkeit im Rahmen der Vereinsziele und der zur Verfügung stehenden Mittel.
  3. vertritt den Verein nach aussen (Vorstösse, Stellungnahmen, Öffentlichkeitsarbeit, u.a.), soweit dies nicht durch das Präsidium direkt erfolgt.
  4. organisiert die Mitgliederversammlungen (Vorbereitung und Einberufung).
  5. fasst Parolen für Abstimmungen in der Gemeinde oder in der Region, soweit nicht eine Mitgliederversammlung darüber beschliesst.
  6. erarbeitet Wahlvorschläge zuhanden der Mitgliederversammlung.
  7. regelt die Finanzkompetenzen und die Unterschriftenberechtigungen.
  8. erlässt ein Reglement über allfällige Abgaben der Mandatsträgerinnen und -träger.
  9. erledigt alle gemäss Statuten nicht einem anderen Organ zuge­wiesenen Geschäfte.

Der Vorstand wird vom Präsidium einberufen und tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.
Für die Beschlussfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitz der Stichentscheid zu. Sofern kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt, können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Art. 10 Arbeits- bzw. Projektgruppen

Grüne Arbeits- bzw. Projektgruppen können spontan entstehen oder durch den Vorstand eingesetzt werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitwirken. Auf Anfrage kann der Vorstand diesen im Rahmen der Vereinsziele und des Budgets notwendige Mittel für ihre Tätigkeit zur Verfügung stellen oder sie auf andere geeignete Weise unterstützen.
Die Ergebnisse dieser Gruppen sind in die politische Arbeit der Grünen Opfikon aufzunehmen und auf geeignete Art den Mitgliedern zugänglich zu machen.
Es ist den Vereinsmitgliedern unbenommen, jederzeit informelle Arbeits- oder Projektgruppen zu bilden und diese sowie allfällige Resultate und Erkenntnisse dem Vereinsvorstand zur Kenntnis zu bringen.

Art. 11 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht und Antrag.
Die Mitglieder der Revisionsstelle werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

V. Finanzen

Art. 12 Einnahmen

Die Mittel der Grünen Opfikon setzen sich im Wesentlichen zusammen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Spenden
  3. Erträge aus Veranstaltungen und anderen Dienstleistungen
  4. Abgaben von Mandatsträger:innen auf Gemeindeebene

Art. 13 Mitgliederbeiträge

Alle Mitglieder entrichten einen von der Mitgliederversammlung jährlich festzulegenden Mitgliederbeitrag. Dieser ist jeweils für ein ganzes Jahr geschuldet. Ein Rückerstattungsanspruch pro rata temporis bei vorzeitigem Austritt oder Ausschluss besteht nicht. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung eines Mitgliederbeitrags befreit. Für Mitglieder der Jungen Grünen gilt bis zum vollendeten 30. Altersjahr ein reduzierter Mitgliederbeitrag.
Über den Jahresbeitrag hinaus haben die Mitglieder keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

Art. 14 Abgaben von Mandatsträger:innen

Die Mandatsträger:innen in Exekutive, Legislative, Judikative und in anderen Mandaten, für die sie auf Gemeindeebene von den Grünen Opfikon portiert wurden, leisten einen zusätzlichen Beitrag gemäss Behördenabgabereglement.

Art. 15 Ausgabenkompetenz des Vorstandes

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes umfasst die finanziellen Mittel des Vereins im Rahmen des jährlich genehmigten Voranschlages. Darüber hinaus verfügt er über eine eigene Finanzkompetenz von 5% der jährlichen Ausgaben, sofern diese durch die Vereinsreserven gedeckt sind.

Art. 16 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht und persönliche subsidiäre Haftung der Mitglieder über die fälligen Mitgliederbeiträge hinaus ist ausgeschlossen.

VI. Auflösung und Schlussbestimmungen

Art. 17 Vereinsauflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen die Auflösung des Vereins beschliessen. Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Grünen Kanton Zürich.

Art. 18 Inkraftsetzung

Diese Statuten werden mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 4.12.21 in Kraft gesetzt.

Opfikon, den 4.12.21

Das Präsidium:

Helen Oertli, David Sichau